Vermietung der Stellplätze in der Tiefgarage am Elisabethmarkt

Anwohnerparkgarage im zweiten Untergeschoss der Tiefgarage des Elisabethmarktes mit Stellplatz-Beispielen links und rechts der Einfahrt

Am 1. Juni 2025 begann die Vermietung der Parkplätze in der neuen Tiefgarage am Elisabethmarkt. Wir freuen uns, Anwohnern, um den Elisabethmarkt Tiefgaragenstellplätze anbieten zu können.

Interessierte können sich ab sofort für die Warteliste anmelden. Die Tiefgarage ist aktuell voll vermietet.

Bei Interesse senden Sie bitte eine E-Mail mit Ihrer Anschrift an:
lebensmittelmaerkte-mm@muenchen.de

Vorgaben zur Anmietung eines Stellplatzes in der Tiefgarage des Elisabethmarktes

Die Errichtung der Anwohnerstellplätze wird durch die Landeshauptstadt München (LHM) finanziell gefördert, die hierbei Mittel aus der Stellplatzablöse gem. Art. 47 der Bayerischen Bauordnung erhalten hat. Die Stellplatzablösemittel sind zweckgebunden und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen einzusetzen.

Gemäß den Vorgaben der Landeshauptstadt München sind folgende Vergabekriterien zur Berechtigung der Anmietung eines Stellplatzes zu beachten und nachzuweisen:

  • Personen die im Umkreis von max. 400 Metern um die jeweilige Anlage ihren Erst- oder Zweitwohnsitz haben. Allein das Eigentum an einer Wohnung/ einem Haus reicht dafür nicht aus. Der Eigentümer muss also selbst Anwohner*in sein.
  • Ein Vorrecht zur Anmietung haben Anwohner*innen, für deren Wohnung beim Bau ein sog. Stellplatzablöseverfahren nach Art. 47 der Bayerischen Bauordnung durchgeführt wurde. Dies bedeutet, dass vom Bauherrn ein Geldbetrag an die LHM bezahlt wurde, anstatt die sonst erforderlichen Pkw-Stellplätze selbst zu errichten. Aus diesen Geldern wird u. a. der Bau von Anwohnergaragen finanziert.

Keine Berechtigung haben die folgenden Bewerber*innen:

  • Anwohner*innen die bereits über die nach der Bayerischen Bauordnung pflichtigen Stellplätze verfügen.
  • Eine Vermietung zur Unterbringung von Zweit- oder Dritt-KFZ etc. wird von der LHM nicht bewilligt, da dies keinen förderwürdigen Fall zur Behebung eines städtebaulichen Stellplatzmangels darstellt.
  • Anwohner*innen von Wohnungen, für die der nach der Stellplatzsatzung der LHM für Wohnen sonst geltende Stellplatzschlüssel reduziert wurde, weil

a) es sich um eine Wohnung des geförderten Wohnungsbaus handelt oder

b) ein vom Mobilitätsreferat anerkanntes Modellprojekt vorliegt, wie z. B. „autoreduziertes / autofreies Wohnen“.

  • In Parklizenzgebieten darf kein Stellplatz an Anwohner*innen vermietet werden, die dort bereits einen Bewohnerparkausweis besitzen, bzw. darf die/der Mieter*in nach Ablauf der Geltungsdauer gemäß den Bestimmungen des Kreisverwaltungsreferats (KVR) keinen neuen Bewohnerparkausweis beantragen.

Untervermietungen der Stellplätze sind nicht zulässig. Daher wird der Stellplatz Ihrem KFZ-Kennzeichen zugeordnet.

Falls Sie sich für einen Stellplatz für Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen bewerben, bitten wir auch um einen entsprechenden Nachweis.

Die monatliche Stellplatzmiete beträgt 130,00 € zzgl. MwSt.

Die einmaligen Verwaltungskosten betragen 130,00 € zzgl. MwSt. Für die Scheckkarte für den Zugang in die Tiefgarage über die Schranke, für die Öffnung der Türen in der Tiefgarage und für die Nutzung der Aufzüge ist eine einmalige Gebühr in Höhe von 15,00 € zzgl. MwSt. und für den Parkausweis eine einmalige Gebühr von 10,00 € zzgl. MwSt. zu leisten.

Anwohnerstellplätze können nur von Anwohner*innen angemietet werden. Anwohner*innen sind Personen, die im Einzugsbereich mit Erst- bzw. Zweitwohnsitz wohnen. Das bloße Eigentum einer Immobilie im Einzugsbereich lässt keine Anwohnereigenschaft entstehen. Kein Stellplatz darf von Anwohner*innen angemietet werden, die bereits über einen nach der Bayerischen Bauordnung pflichtigen Stellplatz verfügen oder in einer Wohnung wohnen, bei der der Stellplatzschlüssel nach der Stellplatzsatzung der LHM für Wohnen reduziert ist. Die Anmietung mehrerer Stellplätze durch Anwohner*innen einer Wohnung ist nicht möglich. Untervermietungen sind unzulässig. Bei einer derartigen missbräuchlichen Nutzung wird der Mietvertrag gekündigt.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung.